Allgemeine Geschäftsbedingungen
Maler- & Lackierarbeiten · Spachtel- & Putzarbeiten · Bodenbeläge · Innen- & Außenanstriche · Renovierung & Sanierung
Treder Malermeisterbetrieb GbR
An der Mühlenau 9 · 23669 Timmendorfer Strand
Inhaber: Lukas und Lennart Treder
Hinweis: Diese AGB gelten für Verbraucher und Unternehmer. Soweit Regelungen ausschließlich für eine Gruppe gelten, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht. Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind natürliche Personen, die Verträge zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, die zwischen
Treder Malermeisterbetrieb GbR
Inhaber: Lukas und Lennart Treder
An der Mühlenau 9
23669 Timmendorfer Strand
E-Mail: kontakt@treder-malermeisterbetrieb.de
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
und dem jeweiligen Auftraggeber über folgende Handwerksleistungen geschlossen werden:
- Maler- und Lackierarbeiten (Innen- und Außenanstriche, Lackarbeiten auf Holz, Kunststoff und Metall in Verbindung mit Korrosionsschutz);
- Spachtel- und Putzarbeiten (Gipskartonspachtelung, Innenputze (Ausbesserungen), Fassadenputze, Armierungsarbeiten);
- Bodenbelagsarbeiten (Verlegen und Verkleben von Parkett, Laminat, Vinyl/PVC & Teppich);
- Renovierungs- und Sanierungsarbeiten (Entfernen von Altbelägen, Tapeten, Beschichtungen; Untergrundvorbereitung; Schimmel- und Feuchtigkeitssanierung; Wohnungs- und Gewerbeobjektaufbereitung).
(2) Die AGB gelten für Aufträge gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen, sofern nicht an einzelner Stelle zwischen diesen Personengruppen differenziert wird.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer in Textform.
§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Kostenvoranschlag ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ebenfalls unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch tatsächlichen Beginn der Ausführung zustande.
(3) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, dem Angebot oder dem Leistungsverzeichnis. Insbesondere gelten folgende Leistungen nur als vereinbart, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist:
- Untergrundvorbereitung (Schleifen, Grundieren, Spachteln) als Vorarbeit zu Anstrichen oder Belägen,
- Entfernen vorhandener Altbeläge, Tapeten, Farben oder Beschichtungen,
- Gerüst- und Hebebühnenarbeiten für Außenanstriche und Fassadenarbeiten,
- Entsorgung von Abbruchmaterial, Altbelägen oder schadstoffhaltigen Materialien,
- Einbau von Sockelleisten, Türabsänken, Schwellen oder Übergängen bei Bodenbelagsarbeiten,
- Schimmel- und Feuchtigkeitssanierung über das vereinbarte Maß hinaus,
- Spezialanstriche, Brandschutzanstriche, Antigraffiti-Beschichtungen oder Korrosionsschutz.
(4) Musterflächen, bautechnische Gutachten sowie die Lieferung oder Entsorgung besonderer Materialien sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Überschreitungen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags bis zu 15 % sind vom Auftraggeber ohne gesonderte Anzeige zu dulden. Bei zu erwartenden Überschreitungen von mehr als 15 % informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich; dieser kann den Vertrag kündigen, hat jedoch die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile der Leistung an geeignete Subunternehmer zu vergeben, sofern dies der Qualität der Ausführung nicht abträglich ist.
§ 3 Preise, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Aufträgen mit einem Netto-Auftragswert von mehr als 1.000,00 EUR ist der Auftragnehmer berechtigt, folgende Abschlagszahlungen zu verlangen: 30 % bei Auftragserteilung, 70 % nach Fertigstellung und Abnahme.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skontoabreden bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(4) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gegenüber Unternehmern: 9 Prozentpunkte) zu zahlen. Mahnkosten von 5,00 EUR je Mahnung können gegenüber Unternehmern berechnet werden.
(5) Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig; dies gilt nicht für gesetzliche Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern nach §§ 273, 320 BGB.
(6) Materialpreisanpassungen sind zulässig, wenn nach Vertragsschluss unvorhergesehene Kostensteigerungen bei Materialien von mehr als 10 % eingetreten sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber wird vorab informiert.
§ 4 Leistungsfristen, Verzögerungen und höhere Gewalt
(1) Leistungsfristen und Fertigstellungstermine gelten als unverbindliche Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Bei Außenarbeiten (Außenanstriche, Außenputze) gelten Fristen unter dem Vorbehalt geeigneter Witterungsbedingungen. Witterungsbedingte Verzögerungen begründen keinen Verzug des Auftragnehmers.
(3) Höhere Gewalt, Materialengpässe, Lieferverzögerungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien oder Streiks berechtigen den Auftragnehmer, vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
(4) Verzögerungen infolge mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers oder durch Vorarbeiten Dritter (z. B. Trockenbauer, Elektriker, Estrichleger) verlängern vereinbarte Fristen entsprechend; entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(5) Trockenbau-, Estrich- oder Putzarbeiten müssen vor Beginn der Folgegewerke (Anstriche, Beläge) vollständig trocken und ausgehärtet sein. Ergibt sich eine Unvereinbarkeit mit vereinbarten Folgeterminen, teilt der Auftragnehmer dies unverzüglich mit und vereinbart einen neuen Termin.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung erforderliche Mitwirkung rechtzeitig und vollständig zu erbringen, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Dazu gehören:
- Freiräumen der Arbeitsbereiche: Möbel, Einrichtungsgegenstände, Teppiche, lose Bodenbelagsreste und sonstige bewegliche Gegenstände sind vor Beginn der Arbeiten aus den Arbeitsbereichen zu entfernen.
- Bereitstellung von Strom und Wasser: Kostenfreier Zugang zu geeigneten Strom- (min. 230 V / 16 A) und Wasseranschlüssen für die Dauer der Ausführung.
- Information über besondere Gegebenheiten: Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten alle relevanten Umstände mit, insbesondere: Schimmel- oder Feuchtigkeitsbefall, schadstoffhaltige Altanstriche oder -beläge (Blei, Asbest, PCB, PAK), Fußbodenheizungen unter Belägen, tragende Untergründe mit Rissbildung, instabile Putzträger oder Estrichqualität unterhalb DIN-Norm. Sofern jene Informationen nicht zugänglich/nicht abrufbar sind, behält sich der Auftragnehmer vor, in Absprache mit dem Auftraggeber ein gesondertes Gutachten auf Kosten des Auftraggebers zu beauftragen.
- Schutz empfindlicher Gegenstände: Besonders wertvolle oder empfindliche Gegenstände, die nicht entfernt werden können, sind eigenverantwortlich zu sichern.
- Zugang zur Baustelle: Ungehinderter Zutritt zu den Arbeitsbereichen während der vereinbarten Arbeitszeiten.
- Vorleistungen Dritter: Vorarbeiten anderer Gewerke (z. B. Estrich, Trockenbau, Elektroinstallation) müssen vor dem vereinbarten Beginn vollständig und fachgerecht abgeschlossen sein.
(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass andere Handwerker, Bewohner oder Besucher die Arbeitsbereiche nicht unangekündigt betreten und die ausgeführten Leistungen nicht beschädigen. Schäden durch nicht autorisiertes Betreten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten schuldhaft, haftet er für den hieraus entstehenden Schaden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, Umrüstung) als Nachtragsleistung in Rechnung zu stellen und gerät bei unverschuldeter Verzögerung nicht in Verzug.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung zu verweigern oder zu unterbrechen, solange der Auftraggeber notwendige Mitwirkungshandlungen nicht erbringt; der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug.
§ 6 Untergrundprüfung, nicht geeignete Untergründe und versteckte Mängel
(1) Der Auftragnehmer prüft die Untergründe vor Beginn der Arbeiten im Rahmen der berufsüblichen Sorgfalt nach den anerkannten Regeln des Handwerks und den einschlägigen DIN-Normen und BFS-Merkblättern. Diese Prüfung ist keine bautechnische Begutachtung und ersetzt kein Sachverständigengutachten.
(2) Zeigen sich nach Beginn der Arbeiten nicht erkennbare Umstände, die eine ordnungsgemäße Ausführung erschweren oder unmöglich machen – insbesondere instabile Putzschichten, ungenügende Restfeuchte des Estrichs, verdeckter Schimmelbefall, Schadstoffe, tragende Risse, Hohllagen im Estrich oder unzureichende Haftgründe für Beläge –, unterbricht der Auftragnehmer die Arbeiten und informiert den Auftraggeber unverzüglich.
(3) Wünscht der Auftraggeber die Fortführung ohne Zusatzmaßnahmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen schriftlichen Haftungsverzicht des Auftraggebers für durch den Untergrundmangel bedingte Folgeschäden zu verlangen.
§ 7 Nachtragsleistungen und Zusätzlichkeitsaufträge
(1) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden nur erbracht, wenn hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (Nachtragsvereinbarung) getroffen wurde.
(2) Nachtragsleistungen werden auf Basis des tatsächlichen Aufwands nach den jeweils gültigen Stunden- und Materialsätzen abgerechnet, sofern im Nachtragsangebot keine Festpreise vereinbart wurden.
(3) Zustimmungen zu Nachtragsangeboten können schriftlich, per E-Mail oder konkludent (Aufforderung zur Fortführung der Arbeiten nach Vorlage des Nachtragsangebots) erfolgen.
§ 8 Abnahme der Leistung
(1) Nach Fertigstellung hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb von 12 Werktagen abzunehmen. Auf Verlangen einer Vertragspartei wird eine förmliche Abnahme mit Abnahmeprotokoll durchgeführt.
(2) Der Auftraggeber ist zur Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 BGB verpflichtet. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nach Ablauf der Frist ohne Benennung wesentlicher Mängel nicht ab oder nimmt er fertiggestellte Leistungen in Gebrauch, gilt die Abnahme als erfolgt (konkludente Abnahme). Bei Bodenbelagsarbeiten gilt das Begehen des verlegten Bodens als Ingebrauchnahme.
(3) Der Auftraggeber kann die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Unwesentliche Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
(4) Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist; die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Auftraggeber über.
(5) Klar erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens im Abnahmeprotokoll, gerügt werden. § 640 Abs. 3 BGB gilt für Verbraucher uneingeschränkt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrechte
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Abnahme für Leistungen an Bauwerken; für sonstige Leistungen 2 Jahre. Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
(2) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie zu Unrecht, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).
(3) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die zurückzuführen sind auf:
- Natürlichen Verschleiß, Veralgung, altersbedingte Veränderungen oder UV-Einwirkung (z. B. Ausbleichen von Anstrichen und Belägen),
- durch Gebäudesetzungen, Schwindrisse im Untergrund oder Estrichbewegungen verursachte Rissbildungen in Putz oder Anstrichen,
- Feuchtigkeitseinwirkung, die nach Abnahme durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurde,
- ungeeignete Untergründe, über die der Auftraggeber gemäß § 6 informiert und auf die hingewiesen wurde,
- Eingriffe Dritter, unsachgemäße Behandlung oder Reinigung des Auftraggebers,
- Abweichungen infolge vom Auftraggeber ausdrücklich verlangter Stoffe oder Ausführungsweisen.
(4) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Gegenüber Unternehmern sind Mängelansprüche innerhalb von 4 Wochen nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), und in diesem Fall begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (entgangener Gewinn, Produktionsausfall) ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die entstehen durch Nichtbeachten von Trocknungszeiten, durch Vernachlässigung der empfohlenen Raumbelüftung oder durch Betreten oder Benutzen frisch bearbeiteter Flächen vor Ablauf der Trocknungsphase.
§ 11 Eigentumsvorbehalt an Materialien
(1) Alle vom Auftragnehmer gelieferten oder eingebrachten Materialien (Farben, Lacke, Tapeten, Spachtelmassen, Putze, Klebstoffe, Beläge und sonstige Hilfsstoffe) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Werden Vorbehaltsware in oder an ein Bauwerk eingebracht, wird das dabei entstehende Miteigentum des Auftraggebers am Bauwerk in Höhe des Wertes der eingebrachten Materialien an den Auftragnehmer abgetreten, bis die vollständige Bezahlung der Materialien erfolgt ist.
§ 12 Kündigung und Rücktritt
(1) Die Vertragsparteien können den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 648, 648a BGB, kündigen.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund (§ 648 BGB), hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, 5 % der noch nicht erbrachten Leistungen als pauschalisierten Ausgleich zu berechnen, wenn ihm kein Nachweis eines höheren Schadens möglich ist; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, denen der gesetzliche Schutz nach § 648 BGB uneingeschränkt zukommt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 13 Verzögerungen durch den Auftraggeber und Annahmeverzug
(1) Ist der Auftraggeber für eine Verzögerung der Ausführung verantwortlich, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz entstehender Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, Umrüstkosten, Materialvorhaltekosten).
(2) Sagt der Auftraggeber (Unternehmer) einen vereinbarten Arbeitstermin weniger als 48 Stunden vor Beginn ab, kann der Auftragnehmer eine Ausfallgebühr von bis zu 50 % des geplanten Tagesvolumens, mindestens 150,00 EUR netto, berechnen, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Gegenüber Verbrauchern entfällt diese Pauschale; der Nachweis eines tatsächlichen Schadens bleibt möglich.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Liefer- und Werkleistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Für Auftraggeber, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist der Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
(3) Für Auftraggeber, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 15 Streitbeteiligung
(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeteiligungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
§ 16 Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: Juli 2026
